BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)Art. 21

Art. 21

In Kraft seit 14. April 2002
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Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

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