Art. 1 — Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)
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Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, und
b) eine juristische Person, einschließlich Körperschaften, Gesellschaften, Vereinigungen oder jedes andere Gebilde, das nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Anteilsrechte, Aktien und Schuldverschreibungen eines Unternehmens sowie andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleiteten Rechten;
b) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition in Zusammenhang steht;
c) Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente oder sonstige geistige und gewerbliche Schutzrechte, technische Verfahren, Know-how und Goodwill;
d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
e) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle anderen damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen und andere Entgelte.
(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf 60 Tage keinesfalls überschreiten.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer und den Luftraum, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
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