BundesrechtInternationale VerträgeWirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. Mai 2002
Up-to-date

Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:

Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;

Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;

Investitionen und Unternehmensbeteiligungen auch im Rahmen der Privatisierung;

Technologie- und Know-How-Transfer;

Entwicklungs- und Technologieprojekte;

angewandte Forschung;

Informationsaustausch über Patente, Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte;

Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften;

Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Kostenrechnung und sonstige Dienstleistungen;

Erstellung von Feasibility-Studien;

Informationsaustausch auf dem Gebiet der Standardisierung und Meteorologie;

Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten;

Austausch von Informationen, Dokumentationen und Publikationen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind;

Zusammenarbeit der Wirtschaftskammern und Unternehmerverbände;

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