(1) Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben.
(2) Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen er sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.
(3) Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen Schutzmaßnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass
a) die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt;
b) die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt;
c) die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wird;
d) die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen verlässlichen Altersnachweis erbringt.
(4) Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
(5) Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters gilt nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen.
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