BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Rechte des Kindes – Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten KonfliktenArt. 13

Art. 13

In Kraft seit 12. Februar 2002
Up-to-date

(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

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