BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 18. Mai 2002
Up-to-date

Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt. Dieses Abkommen berührt auch nicht Fragen der Rechtshilfe in Strafsachen und der Auslieferung sowie Angelegenheiten in Verbindung mit steuer- und zollrechtlichen Delikten.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden