Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts nach Maßgabe der folgenden Artikel die gemäß Artikel 269 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend “EG-Vertrag” genannt) und Artikel 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend “Euratom-Vertrag” genannt) zugewiesen. Der Haushalt der Europäischen Union wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert.
Artikel 2
Art. 2
(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende dar:
a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;
b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemeinschaften eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;
c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MWSt Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50% des nach Absatz 7 definierten BSP eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten;
d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten.
(2) In den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem EG-Vertrag oder dem Euratom-Vertrag im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren nach Artikel 269 des EG-Vertrags oder nach Artikel 173 des Euratom-Vertrags durchgeführt worden ist.
(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b, die nach dem 31. Dezember 2000 festgestellt werden, 25% für die Erhebung ein.
(4) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz entspricht dem Satz, der sich ergibt aus der Differenz zwischen
a) dem maximalen MwSt.-Abrufsatz von 0,75% für 2002 und 2003, 0,50% ab 2004
und
b) einem Satz (“eingefrorenen Satz”), der dem Verhältnis zwischen dem Referenzausgleichsbetrag nach Artikel 4 und der Summe der gemäß Absatz 1 Buchstabe c festgestellten MwSt.-Bemessungsgrundlagen aller Mitgliedstaaten entspricht, wobei berücksichtigt wird, dass sich das Vereinigte Königreich nicht an der Finanzierung seines Korrekturanspruchs beteiligt und der Anteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens an der Finanzierung der UK-Korrektur auf ein Viertel ihres normalen Anteils reduziert wird.
(5) Der nach Absatz 1 Buchstabe d festgelegte Satz wird auf das BSP der einzelnen Mitgliedstaaten angewandt.
(6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht angenommen, bleiben der einheitliche MWSt.-Eigenmittelsatz und der auf die BSP der Mitgliedstaaten anwendbare Satz unbeschadet der Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der EAGFL-Währungsreserve, der Reserve für Darlehensgarantien und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen werden, bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.
(7) Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet BSP das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96/EG errechnet wird. Sollten Änderungen des ESVG 95 zu wesentlichen Änderungen des von der Kommission errechneten BNE führen, so beschliesst der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Änderungen für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt werden.
Artikel 3
Art. 3
(1) Der Gesamtbetrag der den Gemeinschaften für Mittel für Zahlungen zur Verfügung stehenden darf einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags des BSP der Mitgliedstaaten nicht überschreiten. Dieser auf zwei Dezimalstellen gerundete Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember 2001 nach folgender Formel errechnet:
(2) Die Mittel für Verpflichtungen, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt werden, müssen eine geordnete Entwicklung aufweisen, die zu einem Gesamtvolumen führt, das einen bestimmten Prozentsatz der BSP der Mitgliedstaaten nicht übersteigt. Dieser auf zwei Dezimalstellen gerundete Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember 2001 nach folgender Formel errechnet:
Es ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden können.
(3) Die Kommission teilt der Haushaltsbehörde die neuen Eigenmittelobergrenze vor dem 31. Dezember 2001 mit.
(4) Die Methode nach den Absätzen 1 und 2 wird auch angewandt im Falle von Änderungen am ESVG 95, die sich auf das BSP auswirken.
Artikel 4
Art. 4
Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs angewandt.
Diese Korrektur wird wie folgt bestimmt:
a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen
- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der nicht begrenzten MWSt.-Bemessungsgrundlagen und
- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben.
b) Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtausgaben multipliziert.
c) Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.
d) Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der Betrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d ergibt, dh. die Differenz zwischen
- den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d finanziert werden und die das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der einheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre, und
- den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d.
e) Ab dem Jahr 2001 wird von dem Betrag gemäß Buchstabe d der Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich auf Grund des höheren Anteils an den Eigenmitteleinnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene Kosten einbehalten.
f) Bei jeder Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft wird der Betrag gemäß Buchstabe e angepasst, um den Korrekturbetrag zu senken; damit wird sichergestellt, dass Ausgaben, die gegenwärtig für die Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch künftig bei der Berechnung des Korrekturbetrags ausser Betracht bleiben. Durch eine Anpassung werden die aufteilbaren Gesamtausgaben um einen Betrag verringert, der den jährlichen Vorbeitrittsausgaben in den beitretenden Ländern entspricht. Alle so berechneten Beträge werden auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen und jährlich durch Anwendung des bei der Anpassung der Finanziellen Vorausschau zugrunde gelegten BSP-Deflators angepasst.
Artikel 5
Art. 5
(1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten nach den folgenden Modalitäten finanziert: Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d - unter Ausschluss des Vereinigten Königreichs - berechnet; sodann wird er in der Weise angepasst, dass der Finanzierungsanteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf ein Viertel der sich normalerweise aus dieser Berechnung ergebenden Anteile begrenzt wird.
(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d hinzu.
(3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 4 und dieses Artikels erforderlichen Berechnungen vor.
(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitgliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.
Artikel 6
Art. 6
Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben. Die Einnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung der in den Haushaltsplan eingesetzten drei Reserven - der EAGFL-Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung von Darlehensgarantien und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern - erforderlich sind, werden erst dann bei den Mitgliedstaaten abgerufen, wenn diese Reserven in Anspruch genommen werden. Die Bestimmungen für die Funktionsweise dieser Reserven werden erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.
Artikel 7
Art. 7
Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Etwaige Mehrbeträge, die bei einer Übertragung von Mitteln aus Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Währungsreserve anfallen, oder Mehrbeträge des Garantiefonds im Zusammenhang mit außenpolitischen Maßnahmen, die dem Einnahmenansatz des Haushalts hinzugerechnet werden, werden als Eigenmittelbeträge angesehen.
Artikel 8
Art. 8
(1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind. Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Kommission zur Verfügung.
(2) Unbeschadet der in Artikel 248 des EG-Vertrags und in Artikel 160c des Euratom-Vertrags vorgesehenen Rechnungsprüfung und der Prüfungen der Übereinstimmung und der Ordnungsmässigkeit - diese Rechnungsprüfung und diese Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf die Zuverlässigkeit und Effizienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur Ermittlung der Grundlage für die MWSt.- und BSP- - und unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 279 Buchstabe c des EG-Vertrags sowie Artikel 183 Buchstabe c des Euratom-Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen sind.
Artikel 9
Art. 9
Die Kommission nimmt vor dem 1. Jänner 2006 eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems vor und fügt dem Bericht hierüber erforderlichenfalls geeignete Vorschläge bei; sie berücksichtigt hierbei alle relevanten Faktoren, wozu auch die Auswirkungen der Erweiterung auf die Haushaltsfinanzierung, die Möglichkeit einer Änderung der Eigenmittelstruktur durch die Schaffung neuer autonomer und die dem Vereinigten Königreich zugestandene Korrektur der Haushaltsungleichgewichte sowie die Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden zugestandene Reduzierung des Finanzierungsanteils gemäß Artikel 5 Absatz 1 gehören.
Artikel 10
Art. 10
(1) Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 folgt. Er wird zum 1. Jänner 2002 wirksam, mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4, die zum 1. Jänner 2001 wirksam werden.
(2) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b wird der Beschluss 94/728/EG, Euratom zum 1. Jänner 2002 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Absatz 8, den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften Absatz 9, den Beschluss 88/376/EWG, Euratom oder den Beschluss 94/728/EG, Euratom sind als Verweise auf den vorliegenden Beschluss zu verstehen.
b) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom und 94/728/EG, Euratom sind weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die einheitlich festgelegte und je nach Jahr auf zwischen 50% bis 55% des BSP der Mitgliedstaaten begrenzte MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 2000 anzuwenden.
c) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10% der Beträge ein, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b Bezug genommen wird und die bis zum 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht zur Verfügung gestellt werden sollten.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2000.
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(8) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S 19.
(9) ABl. L 128 vom 14. 5. 1985, S 15. Beschluss aufgehoben durch den Beschluss 88/376/EWG, Euratom.