Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen auf den Gebieten der Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Fachhochschul-Studiengänge, der Wissenschaft und der Forschung sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen auch die Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf der lokalen und regionalen Ebene.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Vertragsparteien unterstützen unter Berücksichtigung gemeinsamer Interessen die Einladung von Universitäts- und Hochschullehrern sowie von Wissenschaftlern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit und zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, indem sie vorbehaltlich Artikel 17 Absatz 1 im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren Hoheitsgebieten rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium an den Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Sie vereinbaren, daß für die Studierenden, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an einer Universität oder an einer Hochschule ein ordentliches Studium durchführen, hinsichtlich der Studiengebühren die Gleichstellung mit deren Staatsangehörigen zugesichert wird.
(3) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Universitäten und Hochschulen.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Vertragsparteien tauschen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur und der Landeskunde der jeweils anderen Vertragspartei Lektoren zur Tätigkeit an Universitäten, an Hochschulen künstlerischer Richtung und, sofern möglich, in Fachhochschul-Studiengängen aus. Sie werden vorbehaltlich Artikel 17 Absatz 2 im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Angehörigen der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen – wie etwa Sommersprachkursen und Sommerkollegs – zur Verbesserung der Sprachkenntnisse von Studierenden und anderen Hochschulangehörigen sowie an Sommerschulen zur Fortbildung in speziellen Fachgebieten.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien regeln die gegenseitige Anerkennung von Reife-, Universitäts- und Hochschulzeugnissen sowie von akademischen Graden. Zu diesem Zweck setzen beide Vertragsparteien eine Expertengruppe ein, welche die entsprechenden Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die bisher zwischen ihnen geltenden vertraglichen Regelungen prüfen wird.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Austausch von Fachleuten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und Fachliteratur,
b) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der Lehrerfortbildung,
c) Förderung von Schulpartnerschaften,
d) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen,
e) Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern und Unterrichtsmaterialien.
(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, wobei die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 20 dieses Abkommens und nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt werden.
Artikel 6
Art. 6
Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der anderen Vertragspartei in den Lehrbüchern nach dem letzten Wissensstand tauschen die Vertragsparteien Lehrbücher und Lehrpläne aus. Sie beraten und verabschieden hierzu gemeinsame Empfehlungen in einem hierfür eingesetzten Expertenausschuß.
Artikel 7
Art. 7
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial sowie durch den Austausch von Experten.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsparteien ermöglichen im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften den Experten der jeweils anderen Vertragspartei die Durchführung wissenschaftlicher Forschung und Untersuchungen von Materialien an Instituten und Archiven sowie das Abschreiben, technische Aufnahmen und das Festhalten auf Mikrofilm von Dokumenten.
Artikel 9
Art. 9
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Verlagswesens, des Rundfunks und des Fernsehens, insbesondere durch den Austausch von kulturellen Programmen und von deren Autoren sowie im Bereich der neuen Technologien.
Artikel 10
Art. 10
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Seite zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) Um eine bessere Kenntnis der Kultur, der zeitgenössischen Kunst, der Literatur, der Musik und verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere
a) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, bei Theateraufführungen und bei anderen künstlerischen Darbietungen,
b) bei der Durchführung von Ausstellungen,
c) bei der Förderung von Kontakten und im Austausch auf den Gebieten des Filmwesens, der Photographie, audiovisueller Medien und der neuen Technologien,
d) bei der Förderung der Möglichkeiten zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei; die Republik Österreich wird hierzu durch geeignete Maßnahmen insbesondere die Möglichkeit für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen aus der Republik Slowenien durch Angehörige der slowenischen Minderheit in der Republik Österreich erleichtern,
e) bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie bei Übersetzungen von Werken der Literatur – insbesondere der Kinder- und Jugendliteratur – sowie der Fachliteratur,
f) bei der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Bibliotheks- und Archivwesens, wobei nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten Fachleute ausgetauscht werden,
g) bei der Förderung von Kontakten und bei der Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und des Musealwesens, wobei nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten Fachleute ausgetauscht werden,
h) bei der Förderung von Kontakten und bei der Zusammenarbeit im Bereich des Natur- und Naturgüterschutzes,
i) bei der Förderung von Kontakten auf dem Gebiet der Volkskultur.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von Kunstexperten und Künstlern, insbesondere auf den Gebieten der Literatur, der Musik, des Theaters, des Tanzes und des Balletts, des Filmwesens, der neuen Technologien sowie der bildenden Künste zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches.
Artikel 11
Art. 11
Ausgehend von den bereits bestehenden Möglichkeiten für die Herstellung und für die Pflege von Kontakten über die gemeinsame Staatsgrenze hinweg nehmen die Vertragsparteien in Aussicht, diese Möglichkeiten soweit erforderlich durch geeignete legistische und administrative Maßnahmen zu verbessern, in der Absicht, auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft die Kontakte zwischen den Bürgern beider Staaten über die gemeinsame Staatsgrenze hinweg zu erleichtern.
Artikel 12
Art. 12
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie wird auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit 1 ) vom 8. Mai 1998 durchgeführt.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 118/1999
Artikel 13
Art. 13
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports sowie auch die unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Staaten.
Artikel 14
Art. 14
Unbeschadet der bereits bestehenden Rechte der slowenischen Minderheit in Österreich werden die Vertragsparteien in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien beider Seiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der slowenischen Minderheit in Österreich (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufnehmen.
Artikel 15
Art. 15
Die Vertragsparteien werden in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien beider Seiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufnehmen.
Artikel 16
Art. 16
Die Vertragsparteien werden in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien beider Seiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Slowenischsprachigen in Österreich außerhalb des Siedlungsgebietes der slowenischen Minderheit (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufnehmen.
Artikel 17
Art. 17
(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens gesetzt werden, unterliegen den jeweils geltenden nationalen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung des Empfangsstaates.
(2) Jedoch sind die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Universitätslektoren im Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit im Empfangsstaat von Beschränkungen seiner nationalen Bestimmungen über Beschäftigung befreit. Sie sind auch von den Beschränkungen des Empfangsstaates über Aufenthalt insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der Neuzuwanderung unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftgebers sowie keine medizinischen Befunde als Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung vorlegen müssen. Bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen bzw. Visa sind sie von der Bezahlung der Gebühren und Vordruckkosten befreit.
Artikel 18
Art. 18
(1) Die medizinische Betreuung für die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Personen erfolgt gemäß dem am 10. März 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die soziale Sicherheit 1 ).
(2) Falls diese medizinische Betreuung nicht gemäß dem vorgenannten Abkommen erfolgen kann, wird vom Entsendestaat ein entsprechendes Formblatt zur Verweisung auf den anderen Staat ausgestellt, womit der Entsendestaat die Kosten für dringende medizinische Betreuung im Krankheits- oder Verletzungsfall übernimmt (außer Zahnprothesen oder die Behandlung von chronischen Krankheiten).
(3) Falls der Entsendestaat für die Kosten der medizinischen Betreuung auf solche Weise nicht aufkommen kann, übernimmt der Empfangsstaat die Kosten der dringenden medizinischen Betreuung in dem in Absatz 2 vorgesehenen Umfang.
(4) Die Sicherung der medizinischen Betreuung gilt nur bei Programmen, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 durchgeführt werden.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/1998
Artikel 19
Art. 19
(1) Soweit nicht anders vereinbart tragen die Vertragsparteien die Kosten der auf der Grundlage von Programmen der Gemischten Kommission und im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 entsendeten Personen nach folgenden Grundsätzen:
a) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom letzten Zielort im Empfangsstaat;
b) die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme werden einschließlich allenfalls erforderlicher Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes in jedem Einzelfall vom Empfangsstaat festgesetzt und von diesem in angemessener Weise getragen.
(2) Die auf Grund dieses Abkommens entsendeten Lektoren (Artikel 3) werden vom Empfangsstaat gemäß seinen Bestimmungen in angemessener Weise entlohnt.
(3) Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben die Aufenthaltskosten in angemessener Weise zu decken.
(4) Zur Durchführung der als Programme der Gemischten Kommission oder im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 veranstalteten Ausstellungen werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.
Artikel 20
Art. 20
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertretern der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden, wobei zumindest alle drei Jahre eine Tagung stattzufinden hat. Die Gemischte Kommission tagt grundsätzlich abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Slowenien. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation der Vertreter jener Vertragspartei, auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.
(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.
(3) Für Bereiche der Durchführung des Abkommens, die auf beiden Seiten vorrangig in den Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, können die hierfür in Frage kommenden Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar zusammenarbeiten. Bei jeder Tagung der Gemischten Kommission ist ihr von beiden Seiten über aktuelle Arbeitsprogramme dieser Art und den Stand ihrer Verwirklichung zu berichten.
(4) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
(5) Die Gemischte Kommission faßt ihre Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den beiden Delegationen.
Artikel 21
Art. 21
(1) Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien; das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und es verlängert sich jeweils automatisch um fünf weitere Jahre. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung mindestens sechs Monate vor dem Ablauf des jeweiligen fünfjährigen Zeitraumes gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens werden alle laufenden Programme oder Projekte, die auf seiner Grundlage vereinbart worden sind, bis zu ihrem Abschluß weitergeführt.
Geschehen zu Ljubljana am 30. April 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.