(1) Enthalten die Rechtsvorschriften und Bestimmungen einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung, die sie im Hinblick auf von ihr in ihrem Hoheitsgebiet genehmigte Investitionen gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
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