(1) Investoren einer Vertragspartei deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands, einer Revolte, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt. Die sich daraus ergebenden Zahlungen sind frei transferierbar.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden durch:
a) Beschlagnahme ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei oder
b) Zerstörung ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 frei transferierbar sein muss.
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