(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren geltenden Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Die Vertragsparteien sind an dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden acquis im Rechtsbereich der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(3) Im Falle von Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 2, treten die Vertragsparteien in Konsultationen ein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise