(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen:
a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) eingerichtet wurde, oder
b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL-Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden, oder
c) einem Schiedsverfahren vor dem Regionalen Zentrum für Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Kairo oder
d) dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich.
Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit einem der oben genannten Schiedsgerichte zu unterwerfen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.
_________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
Keine Verweise gefunden
Rückverweise