(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition den freien Transfer von Zahlungen ohne ungebührliche Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;
g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die in diesem Artikel genannten Zahlungen erfolgen zu den am Tag der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, geltenden Wechselkursen.
(3) Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise