(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Notstands, einer Revolte, ziviler Unruhen, eines Aufruhrs, eines Aufstands oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz angeführten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch:
a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei oder
b) Blockierung lebenswichtiger Lieferungen durch die letztgenannte Vertragspartei oder Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, die nicht bei Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
eine unverzügliche Rückerstattung oder in jenen Fällen, in denen eine Rückerstattung für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist, eine unverzügliche und angemessene Entschädigung. Sich daraus ergebende Zahlungen werden ohne ungebührliche Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und sind frei transferierbar.
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