Für die Zwecke dieses Abkommens
1. umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und zwar insbesondere aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht ausschließlich, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen;
2. bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei gegründet wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat;
3. bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
4. umfasst der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung;
5. bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird und darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise