BundesrechtInternationale VerträgePersonenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien)Art. 9

Art. 9Kabotageverbot

In Kraft seit 01. Dezember 1998
Up-to-date

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

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