Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart:
| Für das Kalenderjahr 1994: | 5 000 Standardgenehmigungen |
| Für das Kalenderjahr 1995 und die Folgejahre: | 8 000 Standardgenehmigungen |
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(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und kroatischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EGW idF 2944/93/EWG.
(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 1994, 1995 und 1996 hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:
| a) Emissonsstandards: | |
| – Rauchgastrübung | – ECE R 24.03 |
| oder | |