1. Die Beförderer sowie deren Besatzungen des einen Staates sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Gültigkeit haben, sowie die jeweils gelten den Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Z 1 kann die Vertragspartei des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der Vertragspartei des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:
a) Ermahnung des Beförderers, die Bestimmungen gemäß Z 1 einzuhalten;
b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Beförderer und Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, welcher durch die Vertragspartei des anderen Staates ausbedungen ist.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
4. Die beiden Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne der Z 2 in Kenntnis setzen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise