1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise