BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 182) Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit; Empfehlung (Nr. 190)

Übereinkommen (Nr. 182) Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit; Empfehlung (Nr. 190)

In Kraft seit 04. Dezember 2002
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat unverzügliche und wirksame Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vordringlich verboten und beseitigt werden.

Artikel 2

Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt der Ausdruck „Kind“ für alle Personen unter 18 Jahren.

Artikel 3

Art. 3

Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „die schlimmsten Formen der Kinderarbeit“:

a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;

b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;

c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen Übereinkünften definiert sind;

d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die unter Artikel 3 d) erwähnten Arten von Arbeit sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu bestimmen, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind, insbesondere die Absätze 3 und 4 der Empfehlung betreffend die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999.

(2) Die zuständige Stelle hat nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu ermitteln, wo die so bestimmten Arten von Arbeit vorkommen.

(3) Das Verzeichnis der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Arten von Arbeit ist von der zuständigen Stelle in Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu revidieren.

Artikel 5

Art. 5

Jedes Mitglied hat nach Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geeignete Mechanismen zur Überwachung der Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens einzurichten oder zu bezeichnen.

Artikel 6

Art. 6

(1) Jedes Mitglied hat Aktionsprogramme zur vorrangigen Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu planen und durchzuführen.

(2) Solche Aktionsprogramme sind in Beratung mit den einschlägigen staatlichen Einrichtungen sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zu planen und durchzuführen, wobei gegebenenfalls die Auffassungen anderer in Betracht kommender Gruppen zu berücksichtigen sind.

Artikel 7

Art. 7

(1) Jedes Mitglied hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens sicherzustellen, einschließlich der Festsetzung und Anwendung von strafrechtlichen Maßnahmen oder gegebenenfalls anderen Zwangsmaßnahmen.

(2) Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schulbildung für die Beseitigung der Kinderarbeit wirksame Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen, um:

a) den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verhindern;

b) die erforderliche und geeignete unmittelbare Unterstützung für das Herausholen von Kindern aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit und für ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung zu gewähren;

c) allen aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit herausgeholten Kindern den Zugang zur unentgeltlichen Grundbildung und, wann immer möglich und zweckmäßig, zur Berufsbildung zu gewährleisten;

d) besonders gefährdete Kinder zu ermitteln und zu erreichen; und

e) der besonderen Lage von Mädchen Rechnung zu tragen.

(3) Jedes Mitglied hat die zuständige Stelle zu bezeichnen, die für die Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens verantwortlich ist.

Artikel 8

Art. 8

Die Mitglieder haben geeignete Schritte zu unternehmen, um sich gegenseitig bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu helfen, und zwar durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und/oder Hilfeleistung, einschließlich der Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, für Programme zur Beseitigung von Armut und für universelle Bildung.

Artikel 9

Art. 9

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 10

Art. 10

(1) Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.

(2) Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

(3) In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 11

Art. 11

(1) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

(2) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel Vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 12

Art. 12

(1) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

(2) Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 13

Art. 13

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 14

Art. 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 15

Art. 15

(1) Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 11 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

(2) In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 16

Art. 16

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

Anl. 1

(Übersetzung)

Empfehlung 190

EMPFEHLUNG BETREFFEND DAS VERBOT UND UNVERZÜGLICHE MASSNAHMEN ZUR BESEITIGUNG DER SCHLIMMSTEN FORMEN DER KINDERARBEIT

Anl. 1

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1999 zu ihrer siebenundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat das Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, angenommen,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Kinderarbeit, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 17. Juni 1999, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, bezeichnet wird.

(1) Die Bestimmungen dieser Empfehlung ergänzen diejenigen des Übereinkommens über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt), und sollten zusammen mit ihnen angewendet werden.

I. Aktionsprogramme

Anl. 1

(2) Die in Artikel 6 des Übereinkommens genannten Aktionsprogramme sollten vordringlich in Beratung mit den einschlägigen staatlichen Einrichtungen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geplant und durchgeführt werden, wobei die Auffassungen der von den schlimmsten Formen der Kinderarbeit unmittelbar betroffenen Kinder, ihrer Familien und gegebenenfalls anderer in Betracht kommender Gruppen, die sich zu den Zielen des Übereinkommens und dieser Empfehlung bekennen, berücksichtigt werden sollten. Solche Programme sollten ua. zum Ziel haben:

a) die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu ermitteln und anzuprangern;

b) den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verhindern oder sie aus solchen Formen der Kinderarbeit herauszuholen, sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen und ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung durch Maßnahmen vorzusehen, die auf ihre Bildungsbedürfnisse sowie ihre körperlichen und psychologischen Bedürfnisse eingehen;

c) besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

i) jüngeren Kindern;

ii) Mädchen;

iii) dem Problem der Arbeit im Verborgenen, bei der Mädchen besonders gefährdet sind;

iv) anderen Gruppen von Kindern, die besonders verwundbar sind oder besondere Bedürfnisse haben;

d) Gemeinschaften zu ermitteln und zu erreichen, in denen Kinder einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, und mit solchen Gemeinschaften zusammenzuarbeiten;

e) die Öffentlichkeit und die in Betracht kommenden Gruppen, einschließlich der Kinder und ihrer Familien, zu informieren, zu sensibilisieren und zu mobilisieren.

II. Gefährliche Arbeit

Anl. 1

(3) Bei der Bestimmung der unter Artikel 3 d) des Übereinkommens genannten Arten von Arbeit und bei der Ermittlung, wo sie vorkommen, sollte ua. berücksichtigt werden:

a) Arbeit, die Kinder einem körperlichen, psychologischen oder sexuellen Mißbrauch aussetzt;

b) Arbeit unter Tage, unter Wasser, in gefährlichen Höhen oder in engen Räumen;

c) Arbeit mit gefährlichen Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeugen oder Arbeit, die mit der manuellen Handhabung oder dem manuellen Transport von schweren Lasten verbunden ist;

d) Arbeit in einer ungesunden Umgebung, die Kinder beispielsweise gefährlichen Stoffen, Agenzien oder Verfahren oder gesundheitsschädlichen Temperaturen, Lärmpegeln oder Vibrationen aussetzen kann;

e) Arbeit unter besonders schwierigen Bedingungen, beispielsweise Arbeit während langer Zeit oder während der Nacht oder Arbeit, bei der das Kind ungerechtfertigterweise gezwungen ist, in den Betriebsräumen des Arbeitgebers zu bleiben.

(4) Für die unter Artikel 3 d) des Übereinkommens und im vorstehenden Absatz 3 genannten Arten von Arbeit könnte die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, daß die Gesundheit, die Sicherheit und die Sittlichkeit der betreffenden Kinder voll geschützt sind und die Kinder eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche Ausbildung im entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben.

III. Durchführung

Anl. 1

(5) 1. Es sollten detaillierte Informationen und statistische Daten über Art und Ausmaß der Kinderarbeit zusammengestellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden, um als Grundlage für die Festlegung von Prioritäten für innerstaatliche Maßnahmen zur Abschaffung der Kinderarbeit, insbesondere zum vordringlichen Verbot und zur vordringlichen Beseitigung ihrer schlimmsten Formen, zu dienen.

2. Soweit möglich sollten solche Informationen und statistischen Daten nach Geschlecht, Altersgruppe, Beruf, Wirtschaftszweig, Stellung im Erwerbsleben, Schulbesuch und geographischem Standort gegliederte Daten umfassen. Der Bedeutung eines wirksamen Systems der Geburtenregistrierung, einschließlich der Ausstellung von Geburtsurkunden, sollte Rechnung getragen werden.

3. Es sollten einschlägige Daten über Verstöße gegen die innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zusammengestellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(6) Die Zusammenstellung und Verarbeitung der in Absatz 5 genannten Informationen und Daten sollte unter gebührender Berücksichtigung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre erfolgen.

(7) Die gemäß Absatz 5 zusammengestellten Informationen sollten regelmäßig an das Internationale Arbeitsamt übermittelt werden.

(8) Die Mitglieder sollten nach Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geeignete innerstaatliche Mechanismen einrichten oder bezeichnen, um die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu überwachen.

(9) Die Mitglieder sollten sicherstellen, daß die zuständigen Stellen, die die Verantwortung für die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit haben, zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren.

(10) Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle sollte die Personen bestimmen, die im Fall einer Nichtbeachtung der innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zur Verantwortung zu ziehen sind.

(11) Die Mitglieder sollten sich, soweit es mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar ist, an den internationalen Bemühungen zum vordringlichen Verbot und zur vordringlichen Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit beteiligen, indem sie:

a) Informationen über strafbare Handlungen, einschließlich solcher, in die internationale Netze verwickelt sind, sammeln und austauschen;

b) Personen ermitteln und verfolgen, die am Verkauf von Kindern und am Kinderhandel oder am Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten von Kindern zu unerlaubten Tätigkeiten, zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen beteiligt sind;

c) die Täter registrieren.

(12) Die Mitglieder sollten vorsehen, daß die folgenden schlimmsten Formen der Kinderarbeit strafbare Handlungen darstellen:

a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie der Verkauf von Kindern und der Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtrarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;

b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;

c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen Übereinkünften definiert sind, oder zu Tätigkeiten, die mit dem unrechtmäßigen Tragen oder der unrechtmäßigen Verwendung von Schußwaffen oder sonstigen Waffen verbunden sind.

(13) Die Mitglieder sollten sicherstellen, daß bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der in Artikel 3d) des Übereinkommens genannten Arten von Arbeit Strafen, gegebenenfalls einschließlich strafrechtlicher Maßnahmen, angewendet werden.

(14) Die Mitglieder sollten, soweit angebracht, dringend auch andere straf-, zivil- oder verwaltungsrrechtliche Maßnahmen vorsehen, um die wirksame Durchsetzung der innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit sicherzustellen, beispielsweise die besondere Überwachung von Betrieben, die von den schlimmsten Formen der Kinderarbeit Gebrauch gemacht haben, und bei anhaltenden Verstößen den zeitweiligen oder dauerhaften Entzug ihrer Betriebserlaubnis.

(15) Weitere Maßnahmen betreffend das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit könnten folgendes umfassen:

a) die Unterrichtung, Sensibilisierung und Mobilisierung der Öffentlichkeit, einschließlich der nationalen und lokalen politischen Führungspersönlichkeiten, der Parlamentarier und der Justiz;

b) die Beteiligung und Schulung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und gesellschaftlichen Organisationen;

c) die Vermittlung einer geeigneten Ausbildung für die betroffenen staatlichen Bediensteten, insbesondere Inspektoren und Vollzugsbeamte, und für andere in Frage kommende Fachkräfte;

d) die strafrechtliche Verfolgung von Staatsangehörigen des Mitglieds, die nach dessen innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die unverzügliche Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit strafbare Handlungen begehen, in ihrem eigenen Land, auch wenn diese strafbaren Handlungen in einem anderen Land begangen worden sind;

e) die Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsverfahren und Sicherstellung, daß sie geeignet und zügig sind;

f) die Ermutigung der Betriebe zum Ausarbeiten einer Politik zur Förderung der Ziele des Übereinkommens;

g) die Erfassung und Bekanntmachung vorbildlicher Praktiken zur Beseitigung der Kinderarbeit;

h) die Bekanntmachung von Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen über Kinderarbeit in den verschiedenen Sprachen oder Dialekten;

i) die Einrichtung besonderer Beschwerdeverfahren und Vorkehrungen, um Personen, die Verstöße gegen die Bestimmungen des Übereinkommens rechtmäßig enthüllen, vor Diskriminierung und Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, sowie die Einrichtung von Telefonhilfe-Diensten oder Kontaktstellen und die Ernennung von Ombudspersonen;

j) die Annahme geeigneter Maßnahmen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur und der Ausbildung der Lehrer, um den Bedürfnissen von Jungen und Mädchen gerecht zu werden;

k) soweit möglich, die Berücksichtigung in den innerstaatlichen Aktionsprogrammen:

i) der Notwendigkeit der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Berufsbildung für die Eltern und die Erwachsenen in den Familien von Kindern, die unter den Bedingungen arbeiten, die durch das Übereinkommen erfaßt werden; und

ii) der Notwendigkeit einer Sensibilisierung der Eltern für das Problem von Kindern, die unter solchen Bedingungen arbeiten.

(16) Eine verstärkte internationale Zusammenarbeit und/oder gegenseitige Hilfeleistung der Mitglieder im Hinblick auf das Verbot und die wirksame Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit sollte die innerstaatlichen Bemühungen ergänzen und kann gegebenenfalls in Beratung mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden entwickelt und durchgeführt werden. Eine solche internationale Zusammenarbeit und/oder Hilfeleistung sollte umfassen:

a) die Mobilisierung von Mitteln für nationale oder internationale Programme;

b) gegenseitige Rechtshilfe;

c) technische Unterstützung, einschließlich des Austauschs von Informationen;

d) Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, für Programme zur Beseitigung von Armut und für universelle Bildung.