Vorwort
Abschnitt I
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 1
Art. 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne weitere Formalitäten die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das Gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden sind und nicht eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben oder die von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument erhalten haben.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei waren. Dies gilt nicht, wenn die ersuchte Vertragspartei diese Personen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der eigenen Staatsangehörigkeit entlassen hat, ohne dass diese Personen eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben, oder wenn diese Personen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument erhalten haben.
Artikel 2
Art. 2
(1) Falls die Staatsangehörigkeit einer Person nicht entsprechend
Artikel 1 Absatz 1 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Antrag klarstellen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Anträge gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Lässt sich die Staatsangehörigkeit der Person nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür mitteilen.
(3) Die Rückkehr erfolgt ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert
Abschnitt II
Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
Artikel 3
Art. 3
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei aus deren Gebiet Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen direkt in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
(2) Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für:
1. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
2. Staatsangehörige dritter Staaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge einer Schlepperaktion auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gelangt;
3. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1 ), abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 2 ), oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
4. Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat und Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist;
5. Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die sich seit mehr als einem Jahr auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben.
__________
1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
Artikel 4
Art. 4
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Rückübernahmeabkommens gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gemäß Artikel 3 gerichteten Rückübernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Arbeitstagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Rückübernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(2) Die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Rückübernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
Artikel 6
Art. 6
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht vorliegen.
Abschnitt III
Durchbeförderung
Artikel 7
Art. 7
(1) Die Vertragsparteien werden einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf Antrag einer Vertragspartei gestatten, ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der polizeilichen Durchbeförderung im Transit zu passieren, wenn die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige andere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist. Die ersuchende Vertragspartei kann weiters beantragen, dass die ersuchte Vertragspartei die Begleitung während des Transits auf ihrem Hoheitsgebiet sicherstellt.
(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müsste oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
(3) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Durchbeförderung mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(4) Für die Durchbeförderung gemäß Absatz 1 ist ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei nicht erforderlich.
(5) Trotz erteilter Bewilligung werden zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
Artikel 8
Art. 8
(1) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei durchgeführt.
(2) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 7 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die durchzubefördernde Person während der Zwischenlandung auf dem Flughafen der ersuchten Vertragspartei.
(3) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.
Abschnitt IV
Kosten
Artikel 9
Art. 9
Alle mit der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 1 und 3 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 7 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das Gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 5.
Abschnitt V
Datenschutz
Artikel 10
Art. 10
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Familienname, gegebenenfalls Vatersname, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);
2. den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und die Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
4. die Aufenthaltsorte und Reisewege;
5. die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;
6. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger (die empfangende Behörde) ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
2. Der Empfänger (die empfangende Behörde) unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger (der empfangenden Behörde) unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
7. Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs Monaten auch vom Empfänger (der empfangenden Behörde) zu löschen.
Abschnitt VI
Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens
Artikel 11
Art. 11
(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
3. die Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
4. die Regelung der Durchführung des Ausgleichs der Kosten,
5. die Abhaltung von Expertenberatungen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
(2) Jede Vertragspartei bestimmt die Behörden, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Diese Behörden arbeiten gemäß ihrer Zuständigkeit unmittelbar zusammen.
Abschnitt VII
Schlussbestimmungen
Artikel 12
Art. 12
(1) Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden im Rahmen der Expertengespräche der von den Vertragspartnern bestimmten zuständigen Behörden gelöst.
(2) Ist dies nicht möglich, werden die Vertragsparteien alle Maßnahmen für eine Lösung auf diplomatischem Weg treffen.
Artikel 13
Art. 13
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.
(2) Dieses Abkommen ist nicht anzuwenden auf Fälle der Auslieferung und Durchlieferung zu einem Drittstaat im Zuge eines Auslieferungsverfahrens.
Artikel 14
Art. 14
Dieses Abkommen tritt am 40. Tag nach Übermittlung der zweiten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
Artikel 15
Art. 15
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können im Einvernehmen der Vertragsparteien und unter Beachtung der jeweils innerstaatlichen Gesetzgebung und Vorschriften vorgenommen werden. Sie treten in Kraft gemäß dem Verfahren nach Artikel 14.
(3) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens zur Gänze oder teilweise für eine bestimmte Zeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit suspendieren. Die Suspendierung wird wirksam mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der entsprechenden Mitteilung. Diese Mitteilung hat auch die Gründe für die Suspendierung zu enthalten. Der Wegfall der Gründe der Suspendierung wird der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am 40. Tag nach der Übermittlung der entsprechenden Notifikation an die andere Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Wien am 28. November 2001 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen
Zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen vom 28. November 2001 (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“ genannt), haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Rumänien Folgendes vereinbart:
A
Anl. 1 Zu Artikel 1
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erfolgen durch:
- Staatsbürgerschaftsurkunden;
- Reisedokumente aller Art (Nationalpässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Passersatzpapier);
- Personalausweise;
- Wehrpässe und Militärausweise;
- amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
- Seefahrtsbücher und Schifferausweise;
- Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten gültigen Nachweise gilt der volle Beweis für die Staatsangehörigkeit für die Person, für die das entsprechende Dokument ausgestellt wurde, als erbracht. Gegenbeweise sind zulässig.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch:
- Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
- Führerscheine;
- Geburtsurkunden;
- Firmenausweise;
- Kopien der genannten Dokumente;
- Zeugenaussagen;
- eigene Angaben des Betroffenen;
- die Sprache des Betroffenen.
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen vorbehaltlich der Prüfung durch die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
(6) Übernimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens wieder zurück, so muss die ersuchte Vertragspartei alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.
(7) Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle der ersuchten Vertragspartei angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb von 30 Tagen nach Ankündigung ist der ersuchenden Vertragspartei mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.
(8) Zuständige Stellen im Sinne des Absatzes 7 sind
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/16,
Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100
Telefon: +43/1/531 26/46 21
Telefax: +43/1/531 26/46 48
- auf rumänischer Seite:
Ministerul de Interne
Inspectoratul General al Politiei de Frontiera
Str. Razoare nr. 1-3, sector 6, Bucaresti
Telefon: +40 1 312 11 89
Telefax: +40 1 312 11 89
(9) Für die Ankündigung und die Mitteilungen gemäß Absatz 7 können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
B
Anl. 1 Zu Artikel 2 Absatz 1
(1) Der Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:
- die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit notwendigen Informationen;
- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.
Dem Antrag müssen, soweit vorhanden, Ablichtungen der relevanten Dokumente sowie zwei Lichtbilder beigeschlossen sein.
(2) Kann die diplomatische Mission oder die konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei keine abschließende Klarstellung treffen, so kann sie von der ersuchenden Vertragspartei eine ergänzende Einvernahme der betreffenden Person verlangen. Bei dieser Einvernahme, die unter Bedachtnahme auf die vorgesehenen Fristen so rasch wie möglich zu erfolgen hat, kann ein Vertreter der diplomatischen Mission oder der konsularischen Vertretung anwesend sein.
C
Anl. 1 Zu Artikel 3 Absatz 1
(1) Der Antrag auf Rückübernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:
- die Personalien der zu übergebenden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, datum und behörde, Gültigkeitsdauer);
- Tag, Uhrzeit, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;
- Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;
- Angaben zur Einreise des Betroffenen im Rahmen einer Schlepperaktion, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines dritten Staates handelt, mit dem die ersuchende Vertragspartei ein Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
- Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.
Dem Rückübernahmeantrag müssen Ablichtungen der Nachweis- oder Glaubhaftsmachungsmittel sowie zwei Lichtbilder beigeschlossen sein.
(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:
- ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder einen seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich dieser in einem ge- oder verfälschtem Reisedokument befindet;
- sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben.
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis gilt als voller Beweis für den Aufenthalt oder die Durchreise.Grundsätzlich werden keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Gegenbeweise sind zulässig.
(3) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:
- ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- Flugtickets, Fahrkarten, Rechnungen oder sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
- Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
- Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift.
Eine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt zwischen den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Rückübernahme zuständigen Behörden sind:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres,
Abteilung III/16,
Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100
Telefon: +43/1/531 26/46 21
Telefax: +43/1/531 26/46 48
- auf rumänischer Seite:
Ministerul de Interne
Directia Generala de Evidenta Informatizata a Persoanei Str. Nicolae Iorga nr. 27-29, sector 1, Bucaresti
Telefon: +40 1 312 15 00
Telefax: +40 1 312 15 00
(5) Für die Stellung und Erledigung von Rückübernahmeanträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
D
Anl. 1 Zu Artikel 5 Absatz 2
(1) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.
(2) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.
E
Anl. 1 Zu Artikel 6
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.
F
Anl. 1 Zu Artikel 7
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
- die Personalien der durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Gültigkeitsdauer);
- die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person mit deren Einverständnis;
- etwaige sonstige im Einzelfall erforderliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Falle der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
- Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute.
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe der Ablehnung.
(3) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:
- auf österreichischer Seite:
Bundesministerium für Inneres,
Abteilung III/16,
Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100
Tel.Nr.: +43/1/531 26/46 21
Fax-Nr.: +43/1/531 26/46 48
- auf rumänischer Seite:
Ministerul de Interne
Inspectoratul General al Politiei de Frontiera
Str. Razoare nr. 1-3, sector 6, Bucaresti
Telefon: +40 1 312 11 89
Telefax: +40 1 312 11 89
(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderungen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.
G
Anl. 1 Zu Artikel 9
Die für die Anwendung dieses Rückübernahmeabkommens aufgelaufenen Kosten werden binnen 60 Tagen ab Erhalt der diesbezüglichen Belege von der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei überwiesen.
H
Anl. 1 Expertenberatungen
Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Beratungen über die Anwendung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über allfällige Änderungen dieses Protokolls abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Beratungen werden jeweils einvernehmlich festgelegt.
I
Anl. 1 Schlussbestimmung
(1) Dieses Protokoll tritt am 40. Tag nach Übermittlung der zweiten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, aber nicht früher als das Rückübernahmeabkommen.
(2) Im Falle des Außer-Kraft-Tretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls wird das Protokoll vom 13. November 1990 betreffend die Heimbeförderung österreichischer und rumänischer Staatsangehöriger obsolet.
Geschehen zu Wien am 28. November 2001 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.