(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem Recht erforderlichen Verfahren mit. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, das jenem folgt, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt ist.
(2) Dieses Abkommen findet Anwendung:
a) in Österreich:
in Bezug auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die dem Kalenderjahr folgen, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
b) in Nepal:
in Bezug auf Einkünfte, die am oder nach dem ersten Tag des nepalesischen Steuerjahres bezogen werden, das dem Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt.
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