(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Nepal besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 10, 11, 12 und 18 und Absatz 3 des Artikels 21 in Nepal besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Nepal gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Nepal bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) In Nepal wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in Nepal ansässige Person Einkünfte aus Österreich, wird die Steuer, die nach diesem Abkommen in Österreich für diese Einkünfte zu zahlen ist, auf die von dieser Person für diese Einkünfte erhobene nepalesische Steuer angerechnet. Die Anrechnung darf jedoch den Teil der nepalesischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck “Steuer”, je nach dem Zusammenhang, nepalesische oder österreichische Steuer; er umfasst jedoch nicht Beträge, die im Hinblick auf eine Säumnis oder Unterlassung der Zahlung von Steuern, für die dieses Abkommen gilt, zu zahlen sind, oder als Strafzuschlag im Zusammenhang mit diesen Steuern erhoben werden.
(4) Für die Anrechnung in einem Vertragsstaat gilt als die im anderen Vertragsstaat gezahlte Steuer jene Steuer, die grundsätzlich in diesem Staat zu zahlen gewesen wäre, wenn auf deren Erhebung von diesem Staat nach seinen gesetzlichen Bestimmungen über Steuerbegünstigungen nicht zum Teil oder zur Gänze verzichtet worden wäre.
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