Eine natürliche Person, die unmittelbar vor der Einreise in einen Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich im erstgenannten Staat ausschließlich deshalb aufhält, um
a) an einer Universität, einem College oder einer Schule oder einer anderen anerkannten Bildungseinrichtung zu studieren, oder
b) eine Ausbildung für einen Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit zu erhalten, oder
c) als Empfänger eines Zuschusses, eines Unterhaltsbeitrags oder eines Stipendiums von einer staatlichen, religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, literarischen oder pädagogischen Organisation zu studieren oder zu forschen,
ist im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen in Bezug auf:
i) Überweisungen aus dem Ausland für Unterhalt, Erziehung, Studium, Forschung oder Ausbildung;
ii) Zuschüsse, Unterhaltsbeiträge oder Stipendien und
iii) Einkünfte aus einer Beschäftigung, die sie in diesem Staat zum Zwecke der praktischen Ausbildung nicht länger als insgesamt sechs Monate in einem Steuerjahr ausübt.
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