(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.
(2) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Zahlung durch eine in diesem Staat ansässige Person oder eine dort gelegene Betriebstätte erfolgt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen Ruhegehälter und andere Vergütungen, die auf Grund eines öffentlichen Pensionsplans im Rahmen des gesetzlichen Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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