(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte aus den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, die im Rahmen eines Kulturabkommens oder einer kulturellen Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten ausgeübt werden, in dem Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder in wesentlichem Umfang durch Mittel eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer seiner öffentlichen Einrichtungen unterstützt wird.
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