Art. 8 Genehmigungskontingente — Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jährlich auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart.