(1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 dieser Vereinbarung ein Fahrtenheft mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2) Das Fahrtenheft und der Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Fahrtenheftes und des Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
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