(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 dieser Vereinbarung umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, das heißt Fahrten, die mit dem selben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Gruppen von Fahrgästen aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
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