(1) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei die Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.
(2) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden haben entweder ihren Hauptwohnsitz in dem Staat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder in einem Drittstaat. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht. Dabei sind folgende Bestimmungen zu beachten:
a) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen von Reisenden können außerhalb dieser 50 km Zone an höchstens drei verschiedenen Stellen abgesetzt oder aufgenommen werden.
b) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.
(3) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Abs. 1) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 2) entspricht.
(4) „Unternehmer“ (Beförderer) im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und nach deren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur internationalen gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist.
(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.
(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer (Beförderer) die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
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