BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen (Vereinigtes Königreich)

Rechtshilfe in Strafsachen (Vereinigtes Königreich)

In Kraft seit 01. Februar 2002
Up-to-date

Art. 1

(Übersetzung)

Note Nr. 55/00

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Art. 1

Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2

1014 Wien

Art. 1

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, mich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen *) 1959 zu beziehen, dem unsere beiden Regierungen angehören. Ich habe die Ehre vorzuschlagen, daß in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 5 der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, unter den unten angeführten Bedingungen ausgedehnt wird:

i) in Hinblick auf die Insel Man sind Verweise auf das “Justizministerium” für die Zwecke der Artikel 11, Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21, Absatz 1 und Artikel 22 solche auf den Generalstaatsanwalt für die Insel Man.

ii) in Übereinstimmung mit Artikel 24, sind für die Zwecke des Übereinkommens folgende Behörden die Justizbehörden:

a) Court of Summary Jurisdiction;

b) Court of General Gaol Delivery;

c) High Court.

Wenn der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort Eurer Exzellenz darauf ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.

Ich erlaube mir, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um Eurer Exzellenz meiner größten Hochachtung zu versichern.

Antony Ford

Art. 1

11. Dezember 2000

Britische Botschaft

Wien

Art. 1

S. E. Wien, 8. Dezember 2001
Botschafter Antony Ford No. 2125.11/0015e-I.2/2001

Britische Botschaft

Wien

Art. 1

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, mich auf die Note Nr. 55/00 Eurer Exzellenz vom 11. Dezember 2000 zu beziehen, die wie folgt lautet:

Zitat:

“Ich habe die Ehre, mich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1959 zu beziehen, dem unsere beiden Regierungen angehören. Ich habe die Ehre vorzuschlagen, daß in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 5 der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, unter den unten angeführten Bedingungen ausgedehnt wird:

i) in Hinblick auf die Insel Man sind Verweise auf das ,Justizministerium` für die Zwecke der Artikel 11, Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21, Absatz 1 und Artikel 22 solche auf den Generalstaatsanwalt für die Insel Man.

ii) in Übereinstimmung mit Artikel 24, sind für die Zwecke des Übereinkommens folgende Behörden die Justizbehörden:

a) Court of Summary Jurisdiction;

b) Court of General Gaol Delivery;

c) High Court.

Wenn der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwort Eurer Exzellenz darauf ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.”

In Beantwortung Ihrer Note habe ich die Ehre zu bestätigen, daß der obige Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist und daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Staaten sein soll, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Tag dieser Antwort in Kraft tritt.

Ich erlaube mir, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um Eurer Exzellenz meiner größten Hochachtung zu versichern.

Benita Ferrero-Waldner

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969