Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird pro Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl an Genehmigungen vereinbart.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien in deutscher und slowakischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das ECMT (CEMT) Kontrolldokument oder das ASOR-Kontrolldokument oder das Kontrolldokument gemäß den einschlägigen EU-Vorschriften.
(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:
| a) Emissionsstandards: | | | |
| - Rauchgastrübung | | - | ECE R 24.03 |
| oder | - | EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491 |
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