BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Belize)

Luftverkehrsabkommen (Belize)

In Kraft seit 01. Oktober 2001
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung von Belize auf der anderen Seite;

b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1 ) und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung des Anhanges oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung von Belize das Ministerium für Öffentliche Einrichtungen, Energie, Kommunikation und Immigration oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran angrenzenden Küstengewässer, die unter der Staatshoheit dieses Staates stehen;

e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;

g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;

h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen worden ist;

i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/1999

Artikel 2

Art. 2 VERKEHRSRECHTE

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Art. 3 ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei, die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.

(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Geltung ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen wurde.

Artikel 4

Art. 4 AUSSETZUNG UND WIDERRUF

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen, oder

b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder

c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige(r) Aussetzung, Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.

Artikel 5

Art. 5 KAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN

Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden Bedingungen:

(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des bzw. der Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer Kapazität zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.

(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll:

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen durchquert wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und

c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.

(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.

(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne gelten für entsprechende Flugplanperioden, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 6

Art. 6 ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.

(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.

Artikel 7

Art. 7 BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN

(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 8

Art. 8 BESTEUERUNG

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.

(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.

(3) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Artikel 9

Art. 9 DIREKTER TRANSITVERKEHR

(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 10

Art. 10 SICHERHEIT DER ZIVILLUFTFAHRT

(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 2 ), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 3 ), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 4 ), des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen 5 ), oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem die beiden Parteien angehören.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.

(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.

(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr eines solchen.

(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.

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2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974

3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974

4 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974

5 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990

Artikel 11

Art. 11 BEFÖRDERUNGSTARIFE

(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien einvernehmlich festzulegen.

(3) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden.

(4) Die so festgelegten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.

(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(6) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 5 einigen, werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(7) Ein Tarif gilt erst, wenn ihn die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt haben.

(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife gelten bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 12

Art. 12 ÜBERWEISUNG VON REINERTRÄGEN

(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.

(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.

Artikel 13

Art. 13 VERTRETUNG, AUSSTELLUNG VON BEFÖRDERUNGSDOKUMENTEN UND VERKAUFSFÖRDERUNG

(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben.

(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten weiters in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 14

Art. 14 BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Artikel 15

Art. 15 BERATUNGEN UND ÄNDERUNGEN

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.

(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.

(3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.

Artikel 16

Art. 16 BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.

(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.

(5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen.

Artikel 17

Art. 17 VEREINBARKEITSKLAUSEL

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem Rechtsbestand der Europäischen Union unvereinbar ist.

(2) Erforderlichenfalls werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.

Artikel 18

Art. 18 BEENDIGUNG

(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.

(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 19

Art. 19 REGISTRIERUNG

Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.

Artikel 20

Art. 20 INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 31. August 2001 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

ANHANG

Anl. 1

A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte: Ankunftspunkte:
Punkte in Österreich Punkte in Belize

B. Das bzw. die von der Regierung von Belize namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte: Ankunftspunkte:
Punkte in Belize Punkte in Österreich

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.