(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
(2) Hat eine Vertragspartei einem ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und die Rechte und Ansprüche des Investors übernommen, so übt der Investor, sofern er nicht dazu ermächtigt wurde, für die die Zahlung leistende Vertragspartei zu handeln, keine derartigen Rechte und Ansprüche gegen die andere Vertragspartei aus.
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