A. Die Regierung wird den Fonds mit Statistiken und Nachrichten versehen, die für den Operationsplan notwendig sind, und auch mit dem Fonds wegen Beistellung solcher Berichte und Nachrichten beraten.
B. Die Regierung wird dem Fonds solche Meldungen, Berichte und Informationen zur Verfügung stellen, die der Fonds zur Durchführung seiner Aufgabe für notwendig hält.
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