A. Der Fonds behält sich das volle Eigentumsrecht an seinen Hilfsgütern bis zum Verbrauch oder zur Verwertung durch den letzten Empfänger, für den die Hilfe vorgesehen ist, vor und wird seine Hilfsgüter der Regierung zu treuen Handen übergeben. Die Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die von der Regierung und vom Fonds bevollmächtigten Behörden die Verteilung im Namen des Fonds zugunsten von Kindern, Jugendlichen, werdenden und stillenden Müttern von Österreich im Einklang mit dem beiliegenden Arbeitsplan und den Richtlinien des Fonds vornehmen werden.
B. Die Regierung wird die durch den Fonds bereitgestellten Hilfsgüter nach dem Arbeitsplan durch die Behörden und Dienststellen, die von Zeit zu Zeit durch die Regierung und den Fonds nominiert werden, zur Verteilung bringen. Bei der Verteilung oder Abwicklung solcher Hilfspläne wird die Regierung als Vetreterin des Fonds handeln, bis die Güter gebraucht oder verbraucht sind.
C. Die Regierung übernimmt es, darauf zu achten, daß diese Hilfsgüter gleichmäßig und nach dem tatsächlichen Bedarf ohne Unterschied von Rasse, Religion, Nationalität und politischer Einstellung zugeteilt und verteilt werden. Keine zur Zeit des Vertragsabschlusses in Kraft befindlichen Rationssätze (siehe B, Artikel I) werden durch die vom Fonds gelieferten Hilfsgüter in der Weise beeinflußt, daß die Sätze für Kinder, Jugendliche, werdende und stillende Mütter herabgesetzt werden.
D. Es wird zugestimmt, daß Hilfsgüter und Dienstleistungen des Fonds als zusätzlich anzusehen sind und keinen Ersatz für im Regierungsbudget vorgesehene ähnliche Aktionen darstellen.
E. Die Regierung ist damit einverstanden, daß der Fonds seine eingeführten Güter, wenn notwendig, bezeichnet (mit Unterscheidungsmerkmalen versieht), so daß die in Frage stehenden Güter eindeutig als Hilfe und Unterstützung für Kinder, Jugendliche, werdende und stillende Mütter von Österreich erkennbar sind.
F. Kein Empfänger von Hilfsgütern des Fonds darf gezwungen werden, direkt oder indirekt die Kosten dieser Güter zu bezahlen.
G. Die Regierung erklärt sich bereit, alle Vorkehrungen für Einfuhr, Umladung, Unterbringung, Transport und Verteilung der Hilfsgüter des Fonds zu treffen und alle Durchführungs- und Verwaltungsausgaben oder Kosten in österreichischer Währung zu übernehmen.
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