A. Der Fonds wird nach Maßgabe der Anforderungen und innerhalb der Grenzen seiner Hilfsmittel Lebensmittel und andere Hilfsgüter und Dienstleistungen zur Hilfe und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen, werdenden und stillenden Müttern Österreichs beistellen.
B. Die Regierung wird in Übereinstimmung mit dem geschlossenen Aktionsplan und auf Grund von später übereinstimmend beschlossenen Verbesserungen Lebensmittel und andere spezielle Hilfsmittel für Kinder, Jugendliche, werdende und stillende Mütter von Österreich beistellen und nimmt zur Kenntnis, daß die Lebensmittel und Hilfsgüter, die durch den Fonds geliefert werden, nur zugunsten dieser Personen, in Übereinstimmung mit dem vorerwähnten Operationsplan verteilt werden.
C. Die Mengen und die Art der Lebensmittel und Hilfsgüter, die durch den Fonds und durch die Regierung zugunsten der Kinder, Jugendlichen, werdenden und stillenden Mütter von Österreich beigestellt werden, wird von Zeit zu Zeit in entsprechenden Perioden durch gegenseitige Beratung zwischen dem Fonds und der Regierung bestimmt werden.
D. Der Fonds wird für seine Dienstleistungen und Hilfsgüter im Rahmen dieses Abkommens keine Zahlung in ausländischer Währung verlangen und auch keinen Anspruch darauf haben.
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