(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet,
b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen. Kann der Marktwert nicht leicht festgestellt werden, wird die Entschädigung gemäß den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und den Grundsätzen der Billigkeit festgelegt, wobei unter anderem das investierte Kapital, die Wertminderung, die laufenden Erträge, das bereits in das Inland rückgeführte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, Goodwill und andere relevante Faktoren zu berücksichtigen sind.
c) ist frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, auf die sich beide Parteien einigen, geleistet,
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3) Einem Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, steht das Recht zu, den Fall im Zusammenhang mit der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
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