(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomatischem Wege, sobald die auf Grund der nationalen Rechtsvorschriften geltenden Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Zeitpunkt des Erhalts der späteren Notifikation folgt, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft; danach wird es für einen ebenso langen Zeitraum bzw. Zeiträume verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zwanzig (20) Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Maskat, am 1. April 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
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