(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, freundschaftlich durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2) Können die Vertragsparteien die Streitigkeit nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Beginn der Verhandlungen beilegen, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels unterbreitet.
(3) Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich in jedem einzelnen Fall auf folgende Weise: Innerhalb von zwei (2) Monaten nach Erhalt des Antrags bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, mit dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten, und dieser wird mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb von drei
(3) Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen beiden Mitglieder zu bestellen.
(4) Werden innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Fristen die notwendigen Ernennungen nicht vorgenommen, kann eine Vertragspartei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen gemäß Absatz 3 vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.
(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Sofern das Schiedsgericht nicht etwas anderes bestimmt, übernehmen beide Vertragsparteien die Kosten des Vorsitzenden sowie alle übrigen Kosten zu gleichen Teilen.
(7) In jeder anderen Hinsicht legt das Schiedsgericht, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes bestimmen, seine eigenen Verfahrensregeln fest.
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