(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Wege durch Verhandlungen oder Konsultationen zwischen den beiden betroffenen Parteien beigelegt.
(2) Kann eine derartige Streitigkeit innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Streitbeilegung nicht beigelegt werden, kann der betroffene Investor die Streitigkeit unterbreiten:
a) dem zuständigen Gericht oder Verwaltungsgericht der Vertragspartei;
b) einem Schiedsgericht, das eingerichtet wird gemäß
i) den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);
ii) den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer (IHK);
iii) den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das auf Grund des in Washington D.C. am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) eingerichtet wurde;
c) jeder anderen Form von Streitbeilegung auf die sich die Streitparteien einigen.
(3) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Artikel einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.
(4) Die in Absatz 3 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
(5) Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
(6) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 8 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, einschließlich ihrer Kollisionsnormen, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.
(7) Die Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend; jede Vertragspartei, die Streitpartei ist, sorgt unverzüglich für die wirksame Vollstreckung derartiger Schiedsurteile.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
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