(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c) auf Grund eines ordentlichen Verfahrens und
d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne ungebührliche Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer ungebührlichen Verzögerung, trägt das Gastland, das die Verzögerung verursacht hat, die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste;
b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, daß die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde;
c) ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land zahlbar und frei transferierbar und wird in jeder frei konvertierbaren Währung, auf die sich das Gastland und die klagenden Parteien einigen, geleistet;
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, der in jedem Fall nicht unter dem LIBOR-Satz oder einem gleichen Wert am Tag der Zahlung liegen darf.
(3) Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, die erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
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