(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gelten für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die UNCITRAL-Schiedsregeln.
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