(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese zu.
(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition hat in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei in dem Hoheitsgebiet, in dem die Investition getätigt wird, zu erfolgen.
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