BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)Art. 17

Art. 17

In Kraft seit 01. Dezember 2001
Up-to-date

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

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