Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a) in bezug auf die Republik Österreich
i) eine natürliche Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger der Republik Österreich ist oder
ii) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften gegründet oder errichtet wurde
b) in bezug auf die Republik Kuba
i) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger der Republik Kuba ist und dort ihren ständigen Wohnsitz hat, oder
ii) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften gegründet oder errichtet wurde
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat;
(2) umfaßt der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei durch einen Investor der anderen Vertragspartei investiert wurden, einschließlich:
a) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde,
b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
d) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen zur Finanzierung von Projekten;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen und technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;
g) durch Gesetz oder Vertrag übertragenen Rechten wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
Geschäftliche Transaktionen mit dem ausschließlichen Zweck des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen und Kredite oder Darlehen für finanzgeschäftliche Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, andere Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie Kredite oder Darlehen, die an den Staat oder ein staatliches Unternehmen vergeben werden, gelten nicht als Investition.
Das gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, zur Verfügung stellt.
(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“
a) in bezug auf die Republik Österreich
eine juristische Person oder jedes andere Gebilde, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht,
b) in bezug auf die Republik Kuba
eine juristische Person, die im Hoheitsgebiet der Republik Kuba ihren rechtlichen Sitz hat und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften gegründet oder errichtet wurde einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint-Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf zwei Monate keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich jener Gebiete, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
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