Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kuba über die Förderung und den Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des genannten Abkommens zu betrachten sind:
Damit Rechte auf Grund eines Vertrages oder Forderungen aus einem Vertrag als Investitionen nach diesem Abkommen gelten, müssen sie die Merkmale einer Investition aufweisen.
Für den Fall, daß beide Vertragsparteien Mitglieder des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 2 ) („ICSID Konvention“) sind, werden Streitigkeiten gemäß Artikel 11 dieses Abkommens zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einem Streitbeilegungsverfahren nach dieser Konvention unterzogen, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen. Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre Zustimmung zu einem solchen Verfahren.
Es wird davon ausgegangen, daß Artikel 12 Absatz 3 dieses Abkommens nicht zu Parallelverfahren führt.
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2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
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