BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)Art. 27

Art. 27MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHE TÄTIGKEITEN

In Kraft seit 05. September 2001
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Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten oder Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

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