Art. 27 MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHE TÄTIGKEITEN — Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)
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Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten oder Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
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