(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Sarajewo am 12. Februar 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache und in den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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