(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina auch ohne Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Bosnien und Herzegowina die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina nur unter Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Bosnien und Herzegowina die Leistung auf folgende Weise festzustellen:
1. Zunächst hat er den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zusammengerechneten Versicherungszeiten ausschließlich nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zurückgelegt worden wären.
2. Der Träger von Bosnien und Herzegowina hat den tatsächlichen Betrag der Leistung, auf die der Versicherte Anspruch hat, festzustellen, indem er den theoretischen Betrag der Leistung nach Ziffer 1 entsprechend dem Verhältnis der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zusammengerechneten Versicherungszeiten kürzt.
(3) Übersteigt die Gesamtdauer der Versicherungszeiten in beiden Vertragsstaaten das nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina festgelegte Höchstausmaß, so hat der Träger von Bosnien und Herzegowina für die Berechnung des höchsten Leistungsbetrages nach Absatz 2 Ziffer 1 und 2 dieses Höchstausmaß anstelle der zusammengerechneten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
(4) Die Träger von Bosnien und Herzegowina haben bei der Feststellung des Hilflosenzuschusses die Absätze 1 und 2 anzuwenden.
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